§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Frieda - Frauenzentrum"
(2) Sitz des Vereins ist Berlin-Friedrichshain.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister an.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist
• die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männer,
• die Förderung der Gleichstellung unterschiedlicher Lebensweisen,
• die Förderung von Frauen und Mädchen mit unterschiedlichen sozialen und kulturellen Hintergründen,
• die Hilfestellung für Frauen und Mädchen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen und/oder seelischen Situation Unterstützung in Anspruch nehmen wollen und
• die Förderung von Frauen- und Mädchenkultur und -kunst.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
§ 3 Aufgaben des Vereins
Zur Verwirklichung des Satzungszwecks hat sich der Verein folgende Aufgaben gestellt:
• Aufrechterhaltung und Erweiterung von sozialen Beratungsangeboten sowie Schaffung von Veranstaltungs- und Betreuungsangeboten für Frauen und Mädchen;
• Angebot eines sozialen und kulturellen Informationsnetzes für Frauen und Mädchen;
• Durchführen und Organisieren von Ausstellungen, kulturellen und Bildungsveranstaltungen in den Räumen des Vereins;
• Bereitstellung von Räumen und Materialien für soziale Selbsthilfegruppen und kulturelle Bildungsveranstaltungen
• Betreuung und Erziehung von Kindern außerhalb der KITA-Öffnungszeiten, um insbesondere allein erziehenden Frauen die berufliche Gleichstellung zu Männern ermöglichen.
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Vereinsfrauen dürfen in ihrer Eigenschaft als Vereinsfrauen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens erhalten.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Beginn und Ende der Zugehörigkeit zum Verein
(1) Vereinsfrau kann jede Frau und jedes Mädchen ab 14 Jahren werden. Voraussetzung ist, dass sie sich mit den Zielen des FRIEDA-Frauenzentrums in grundlegender Übereinstimmung befindet und einen Vereinsbeitrag entrichtet.
Der Antrag auf Vereinsbeitritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Die Entscheidung über die Aufnahme als Vereinsfrau trifft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme des Antrages. Die Entscheidung wird der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, entscheidet auf Verlangen der Antragstellerin die Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig. Die Antragstellerin muss zur Entscheidung über ihren Antrag persönlich anwesend sein.
(2) Die Vereinszugehörigkeit endet durch Austritt, Ausschluss, Beitragspflichtverletzung oder Tod.
Der Austritt bedarf einer formlosen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Ausschluss ist bei vereinsschädigem Verhalten möglich. Der Ausschuss wird wirksam, wenn bei der Vereinsversammlung 2/3 der anwesenden Vereinsfrauen zustimmen. Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt automatisch, wenn die Vereinsfrau mit 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsfrauen
(1) Die Vereinsfrauen haben das Recht:
• die Räume des FRIEDA-Frauenzentrums für frauenspezifische Veranstaltungen, Gesprächsrunden und als Treffpunkt zu nutzen;
• ihre Gedanken und Vorstellungen zur Arbeit des Vereins einzubringen und deren Erörterung in der Vereinsversammlung zu beantragen.
(2) Die Vereinsfrauen haben die Pflicht
• einen monatlichen Beitrag von mindestens 1,00 € zu entrichten;
• den Verein entsprechend ihren persönlichen Möglichkeiten zu unterstützen und
• an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
• die Vereinsversammlung
• der Vorstand
§ 8 Vereinsversammlung
(1) Die Vereinsversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat das ausschließliche Recht, über inhaltliche Fragen des Vereins zu beraten und entsprechende Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Vereinsversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Darüber hinaus kann sie vom Vorstand oder auf Verlangen von 40% der Vereinsfrauen durch den Vorstand zur Klärung angehender Fragen einberufen werden.
(3) Zur Vereinsversammlung lädt der Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(4) Beschlüsse der Vereinsversammlung werden, soweit es in dieser Satzung nicht anders festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsfrauen gefasst.
(5) Die Vereinsversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsfrauen anwesend sind.
(6) Über den Verlauf der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Frauen, die gleichberechtigt handeln. Er wird jährlich durch die Vereinsversammlung bestellt.
(2) Vorstandsfrauen können auch während des Geschäftsjahres ab- bzw. neubestellt werden. Alle Entscheidungen über die personelle Besetzung des Vorstandes werden von der Vereinsversammlung gefasst und bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsfrauen.
(3) Der Vorstand organisiert und koordiniert die Vereinsarbeit zwischen den Vereinsversammlungen. Er vertritt den Verein im Rechtsverkehr.
(4) Die Vorstandsfrauen haben keine Alleinvertretungsbefugnis, Entscheidungen müssen immer von mindestens zwei Vorstandsfrauen getroffen werden.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit Beschlüsse zu fassen.
(6) Der Vorstand ist der Vereinsversammlung über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 aller eingetragenen Vereinsfrauen.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Auflage des Finanzamtes an das Projekt „EWA e.V. Frauenzentrum“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Die Satzung wurde in dieser Form von der Vereinsvollversammlung am 15.06.2006 bestätigt.
Neu: Mieterberatung
Ab 11. Mai: "Wort und Totschlag" Schreibwerkstatt mit Yvonne Berger
Deutsch für den Alltag - Deutschunterricht für Frauen mit Migrationshintergrund, jeden Montag von 16-18 Uhr, Einstieg jederzeit möglich
Neu: Spanisch für Anfängerinnen und Fortgeschrittene
FRIEDA ist Mitglied in der Landesarmutskonferenz.
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